STATUTEN

54ER CLUB, 5400 BADEN

Statuten, genehmigt an der ordentlichen Clubversammlung am 17. Juli 2020

Ersetzen die Statuten vom 23. Juli 2016

 

Rechtsform, Sitz und Zweck

Art. 1
Der 54er Club ist ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Baden. Der 54er Club ist unabhängig vom FC Baden. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 2
Der Zweck des 54er Clubs ist:
–    Unterstützung des Fussballclubs Baden in finanzieller und ideeller Form
–    Förderung des sportlichen Erfolges des FC Baden

Organisation

Art. 3
Die Organe des Vereins sind:
–    Die Clubversammlung
–    Der Vorstand
–    Die Revisionsstelle

Art. 4
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sponsoringbeiträgen oder Vermächtnissen sowie aus dem Erlös aus Vereinsaktivitäten. Das Vereins- und Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 5
Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Personen, Organisationen und Firmen offen, die ein Interesse an den unter Art. 2 genannten Vereinszwecken haben. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 6
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft kann in verschiedene Kategorien eingeteilt werden.

Art. 6a

Die Mitgliederkategorien entsprechen der Höhe der Mitgliederbeiträge:

Kategorie 1: CHF 54.00

Kategorie 2: CHF 540.00

Kategorie 3: CHF 1‘897.00

Kategorie 4: CHF 5‘400.00

Art. 7
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gesuche können jederzeit an den Vorstand gestellt werden. An der Clubversammlung informiert der Vorstand über neue Mitglieder.

Art. 8
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
–    Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss noch bezahlt werden. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
–    Ausschluss aus „wichtigen Gründen“
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Clubversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, kann der Vorstand ein Mitglied ausschliessen.

Art. 9
Der 54er Club ist nicht haftbar für Handlungen seiner Mitglieder. Verzichtserklärung der Mitglieder: Mit dem Beitritt zum 54er Club erklärt jedes Mitglied, dass es für Folgen seiner Handlungen (auch im Auftrag des Vereins oder im allgemeinen Sinne des Vereinszweckes) selber verantwortlich ist. Jedes Mitglied ist einverstanden, dass der Verein keinerlei Haftung für Handlungen der Mitglieder übernimmt.

Mitgliederversammlung

Art. 10
Das oberste Organ des 54er Clubs ist die Clubversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11
Die Clubversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
–    Genehmigung und Änderung der Statuten
–    Wahl des Vorstands und der Revisoren
–    Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
–    Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung, Budgetbeschluss sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
–    Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
–    Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
Die Clubversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12
Die Clubversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Clubversammlung einberufen.

Art. 13
Die Clubversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Clubversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Für eine Änderung der Statuten ist ein absolutes Mehr nötig.

Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16
Die Clubversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Clubversammlung umfasst mindestens:
–    den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
–    den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
–    die Berichte der Buchhaltung und der Revisionsstelle
–    die Entlastung von Vorstand und Revisionsstelle

Art. 18
Eine ausserordentliche Clubversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Art. 19
Mitglieder müssen Vorschläge für Traktanden mind. 10 Tage vor der Clubversammlung schriftlich dem Vorstand zukommen lassen. Der Vorstand entscheidet über die Behandlung.

Vorstand

Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Clubversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die gemäss Statuten nicht ausdrücklich der Clubversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Clubversammlung gewählt werden. Neu- oder Ersatzwahlen des Vorstandes finden auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern statt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandmitgliedern verpflichtet.

Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
–    Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
–    Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Clubversammlungen
–    Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
–    Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle

Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Clubversammlung einen Bericht vor. Die Revisionsstelle wird von der Clubversammlung gewählt.

Auflösung

Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Clubversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte netto Vereinsvermögen dem FC Baden zu.

Diese Statuten wurden von der Clubversammlung des 54er Clubs am 23. Juli 2016 im Vereinslokal des Tennis Club Baden angenommen und ersetzen die Gründungsstatuten vom 23. Mai 2014.

Im Namen des Vereins

Der Präsident           Der Aktuar          Der Kassier

Stefan Brand            Marco Keller       Bernhard Meier

54er Club, 5400 Baden | vorstand@54erclub.ch | IBAN: CH53 0900 0000 6185 3472 7